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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Schadensersatz und Haftungsbegrenzung

Bei Pflichtverletzungen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt die Verjährungsfrist unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 6 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder aufgrund deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Rücknahme der Kaufsache durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag. Anschließend sind wir berechtigt, die Kaufsache zu verwerten. Der dabei erzielte Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern und erforderliche Wartungs- sowie Inspektionsarbeiten rechtzeitig durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gemäß § 771 ZPO Klage erheben können.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen – unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, während unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt.

Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen samt Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir anteilig Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der Kaufsache (Fakturaendbetrag, inkl. MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Kaufsache untrennbar mit anderen Gegenständen vermischt wird – hier erfolgt die Miteigentumsübertragung zum Zeitpunkt der Vermischung. Wird die Sache des Kunden als Hauptsache angesehen, so überträgt der Kunde uns anteilig Miteigentum; er verwahrt das daraus entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Zudem tritt der Kunde uns alle Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sofern der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt – die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Gerichtsstand – Erfüllungsort

Sofern der Kunde Kaufmann ist, gilt unser Geschäftssitz als Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.